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Thema:
Bio-Oss
Anzahl der Beiträge: 1

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erstellt: 20.09.2021 - 19:31

Der Spinner ist wieder da und die Schulden steigen! aus ...

Per Telefax an 07221/685-293 (ohne Anlagen, Anlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt gefaxt oder
per Post zugeschickt)

Axel Schenker
31.12.14
Knaackstr.96
10435 Berlin (in Berlin nach wie vor gemeldet, jedoch unheilbar schwerst erkrankt und obdachlos,
postalisch per Nachsendeantrag erreichbar!)

Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstr. 17
76532 Baden-Baden

K L A G E

Des Herrn Axel Schenker, Knaackstr. 96, 10435 Berlin
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: (der Kläger selber) Axel Schenker, Knaackstr. 96, 10435 Berlin

gegen

Geistlich Biomaterials Vertriebsgesellschaft mbH, Scheidweg 5, 76534 Baden-Baden bzw. Geistlich
Pharma AG, Bahnhofstr. 40, CH-6110 Wolhusen oder Geistlich Pharma AG, D4 Business Center, D4
Platz 10, CH-6039 Root Längenbold
- Beklagte -

vorläufiger Streitwert mindestens 4.999,99- Euro

wegen Schadensersatz aufgrund mangelhafter, fehlerhafter und falsch deklarierter Medizinprodukte von
landwirtschaftlichen Nutztieren der Beklagten (nämlich Bio-Gide von Schweinen und Bio-Oss von
Rindern) für Menschen.
Bei Bio-Oss handelt es sich um ein sogenanntes Knochenersatzmaterial vom Rind in der humanen
Zahnmedizin. Es bleiben vom Rind Eiweiße (wie z.B. Prionen) in Bio-Oss übrig, die bei Menschen
Krankheiten auslösen.
Der Kläger erhebt Klage zum Schadensersatz von der Beklagten in Bezug auf aller vergangenen
materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch nutzloses, pathogenes
(krankheitsverursachendes), karzinogenes (Krebs verursachendes) Bio-Oss und Bio-Gide im Zeitraum
vom

06.06.08 bis zum 10.06.08

entstanden sind. Es existieren Ärzte, die Bio-Oss mit der Conterganaffäre vergleichen.

Begründung:
Der am 09.03.1973 in Bielefeld geborene Kläger ließ sich am 06.06.08 durch den kriminellen Zahnarzt
Steffen Schneider, Robert-Koch-Platz 11, 10115 Berlin zwei Zahnimplantate im linken Oberkiefer regio
25 und 26 inserieren, die am 23.10.08 aufgrund von Entzündungen und Schmerzen wieder
herausoperiert werden mussten. Seit dem 06.06.08 befand und befindet sich der Kläger in permanent
ärztlichen Behandlungen mit nahezu unerträglichen Kieferschmerzen, Entzündungen und sonstigen
Erkrankungen. Der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider schädigte bekanntlich (vermutlich vorsätzlich!)
viele Patienten wie den Kläger auch, wurde bereits mehrfach gerichtlich verurteilt, erhält keine
Berufshaftpflichtversicherung in der BRD mehr und führte Titelmissbrauch in der BRD als Doktor durch,
obwohl er nie promovierte. Nunmehr fungiert Steffen Schneider an einer österreichischen
Zahnmedizinuniversität in Wien als Ärztlicher Leiter bzw. Dozent.
Damals unwissentlich wurden am 06.06.08 dem Kläger das nutzlose, krankheitsverursachende, falsch
deklarierte Medizinprodukt „Bio-Oss“ und das falsch deklarierte, evtl. krankheitsverursachende
Medizinprodukt „Bio-Gide“ von der Beklagten für einen medizinisch nicht notwendigen Knochenaufbau
im linken Oberkiefer (medizinischer Fachbergriff Sinuslift oder Sinusbodenelevation) simultan für die
beiden Implantate verabreicht.
Der Kläger wurde durch das Knochenersatzmaterial Bio-Oss schwerst und unheilbar geschädigt. Gemäß
Schreiben vom 07.03.14 bestätigte ihm der Mund-Kiefer-Gesichtschirurg und Mitglied der deutschen
Arzneimittelkommission Herr PD Dr. Dr. Michael Stiller, Brahmsstr. 11 in 14193 Berlin explizit, dass der
Kläger an einer schwersten Trigeminusneuralgie 2. Ast links wegen Bio-Oss, an einem chronischen
Schmerzsyndrom, an einer Bio-Oss-Fremdkörperreaktion und Bio-Oss-Entzündungsreaktion im linken
Oberkiefer, an Bio-Oss-Vernarbungen linker Oberkiefer, an einem Knochendefekt linker Oberkiefer, an
einer chronischen Kieferhöhlenentzündung, an einer persistierenden Leukozytose, an einer
Funktionsstörung CMD, an einer psychischen Fehlentwicklung sowie Depression erkrankt ist. Ergänzend
wird in dem Schreiben von Herrn Dr. Stiller bestätigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 06.06.08
vorliegt und dass der Kläger krankheitsbedingt per Gerichtsbeschluss vom 09.02.11 gekündigt wurde.
Beweis: Anlage K1
Insofern wahrt der Kläger seine Frist gemäß BGB zum Schadensersatz gegenüber der Beklagten, weil
Herr Dr. Stiller als Arzt ihm erstmals die Bio-Oss-Erkrankungen schriftlich bestätigte. Die Schmerzen, die
bei der Trigeminusneuralgie auftreten, gehören zu den stärksten für den Menschen vorstellbaren
Schmerzen.
Am 08.08.11 wurde der Kläger zum ersten Mal wegen seines Bio-Oss-Schadens zu einem ärztlichen
Gutachten von seiner damaligen Privaten Krankenversicherung HUK-COBURG (die den Kläger
außerordentlich am 05.09.14 kündigte, obwohl der Kläger dringend den Versicherungsschutz für

medizinische Behandlungen benötigt!) wegen seiner Arbeitsunfähigkeit -verursacht durch die Beklagte-
geschickt. Am 29.08.11 bestätigte der Neurologe Herr Peter W. Lust, Hohenzollerndamm 196 in 10717

Berlin in dem veranlassten Gutachten, dass beim Kläger eine Nervenschädigung des 2. Trigeminusastes
mit Sicherheit vorliegt und die Ursachen iatrogen und wegen bovines Materials sind.
In der Medizin wird der Ausdruck „bovin“ als Herkunft vom Rind bezeichnet. Konkret bedeutet dies im
Fall des Klägers „Bio-Oss“.
Ergänzend führte Herr Lust schriftlich weiter aus, dass andere Ursachen der Gesichtsschmerzen des
Klägers ausgeschlossen sind.
Beweis: Anlage K2 (siehe konkret Seite 5 mit Ausrufungszeichen gekennzeichnet)
In einem Schreiben zum Einreichen für den Ombudsmann der Privaten Krankenversicherer vom
22.08.12 bestätigten der MKG-Chirurg Herr PD Dr. Dr. Frank Soost, Ilsenburger Str, 15 in 10589 Berlin
(der seine Habilitationsschrift über Knochenersatzmaterialien schrieb) und der HNO-Spezialist Herr Prof.
Dr. Hans Behrbohm, Park-Klinik Weißensee, Schönstr. 80 in 13086 Berlin, dass der Kläger an einer
chronischen Entzündung des linken Oberkiefers und der Kieferhöhle sowie Trigeminusneuralgie infolge
einer präimlantologischen (vorimplantologischen) Aufbauplastik erkrankt ist. Bei der Aufbauplastik
handelt es sich wiederum um Bio-Oss, was jedoch nicht namentlich erwähnt wurde.
Beweis: Anlage K3 (siehe konkret Seite 1 mit X gekennzeichnet)
Im Schreiben für die Rentenversicherung bestätigte Herr Dr. Soost erneut am 14.09.13, dass der Kläger
unter Folgendem erkrankt ist: symptomatische Trigeminusneuralgie, chronische Sinusitis maxillaris

(Kieferhöhlenentzündung), Fremdkörperreaktion Kiefer, spezifische Phobie, chronischer
therapieresistenter Gesichtsschmerz, chronische Entzündungsreaktion der Kieferhöhle, des

Alveolefortsatzes (Knöcherne Zahnfächer) und des Zahnfleischs links, Fremdkörperreaktion (wieder Bio-
Oss) chronisches Schmerzsyndrom mit begleitender psychischer Fehlentwicklung, histologischer (hierbei

werden biologische Gewebe unter dem Mikroskop betrachtet und analysiert) Nachweis von knöcherner
Fremdkörperreaktion (erneut Bio-Oss) linker Oberkiefer etc.
Beweis: Anlage K4
Die in der Anlage K4 ärztlich bestätigte spezifische Phobie des Klägers beruht darauf, dass der Kläger
jahrelang über 300 Spritzen in seinen Bio-Oss-verseuchten und Bio-Oss-entzündeten Oberkiefer erhielt.
Könne Sie sich vorstellen, wie schmerzhaft es sich darstellt, lange Spritzen z.B. vom Gesicht aus in den
Trigeminusnerv injiziert zu bekommen? Im Schreiben des Neurologen Herrn Dr. Kretschmar,
Greifswalder Str. 122 in 10409 Berlin bestätigte er, dass der Kläger notwendige, schmerzstillende
Injektion nicht mehr durchführen ließ. In seinen Ausführungen erklärte Herr Dr. Kretschmar, dass der
Kläger diese weiteren Injektionsbehandlungen unter Allgemeinanästhesie durchzuführen sind.
Beweis: Anlage K5
Im Schreiben vom 27.01.12 (gerichtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache wurde vom
Kläger am 21.05.12 durch ein Übersetzungsbüro kostenpflichtig vorgenommen, Rechnung liegt vor!) des
amerikanischen Knochenersatzmaterialherstellers IMPLATEND Ltd., Dr. Maurice Valen an den Kläger
gab dieser mit wissenschaftlichen Quellen an, dass sich die (unauflösbaren oder sehr langsam
auflösbaren) Bio-Oss-Partikel ausstreuen und sich beispielsweise in der Lunge und Milz, in den
Lymphknoten des Menschen ausstreuen. Der menschliche Organismus versucht, die Bio-Oss-Partikel
abzubauen, was ihm jedoch niemals gelingen wird. Irgendwann gibt das menschliche Immunsystem auf.
Weiße Blutkörperchen (Leukozyten) sind der erste Abwehrmechanismus und die Leukozytenwerte im
Blut sind durch Bio-Oss erhöht.
Beweis: Anlage K6
Der Kläger hat seit der Verabreichung von Bio-Oss immer zu hohe Leukozytenwerte im Blutbildern, was
Beweise von der Entzündungs-/Fremdkörperreaktion durch Bio-Oss sind.
Beweis: Anlage K7
Der Kläger wurde häufig am linken Oberkiefer -teilweise unter Vollnarkose mit stationären
Krankenhausaufenthalten operiert, um das damals am 06.06.08 verabreichte Bio-Oss chirurgisch
entfernt zu bekommen.
Am 03.03.09 erfolgte eine OP mit Kieferhöhlenrevision (Ausräumung der linken Kieferhöhle) durch den
MKG-Chirurg Dr. Soost in der Schlossparkklinik Berlin. Hierbei wurde etwas Bio-Oss aus der Kieferhöhle

entfernt. Der histologische Befund durch die Patholgie Dr. Gaul und Switala ergab eine Fremdkörper-
und Entzündungsreaktion.

Beweis: Anlage K8
Am 09.04.13 wurde der Kläger (wie so oft) von Herrn Dr. Soost erneut operiert. Hierbei wurden dem
Kläger Nervenfasern des 2. Trigeminusastes (Gesichtsnerv) mit weiter verbliebenen Bio-Oss entfernt.
Die entnommenen Biopsien des Klägers analysierte die Patholgin Frau Dr. Elfriede van Almsick,
Potsdamer Str. 66 in Berlin mit dem Ergebnis, dass erneut eine Entzündung mit riesenzelliger
Fremdkörperreaktion vorlag.
Beweis: Anlage: K9
Erstmals entfernte Herr Dr. Stiller beim Kläger Bio-Oss weitestgehend am 23.10.08 mit den zwei
Implantaten. Es existieren Fotoaufnahmen von der damaligen Operation, bei denen das durch Bio-Oss
vernarbte Zahnfleisch erkennbar ist etc. Der Kläger kann die Fotos bei Bedarf dem Gericht als Beweis
zur Verfügung stellen.
Am 10.10.13 wurde der Kläger durch Herrn Dr. Stiller erneut an seinem linken Bio-Oss-verseuchten
Kiefer operiert. Weiteres Bio-Oss wurde entfernt. Diese Biopsien (auch hierbei existieren Fotoaufnahmen
als Beweis) wurden durch das Institut für Medizinische Diagnostik Berlin Potsdam von Herrn Dr. Volker
von Baehr analysiert. Der Befund vom 17.10.13 ergab eine Typ IV-Immunreaktion auf das verbliebene
Bio-Oss beim Kläger. In einem weiteren Schreiben von Herrn Dr. Baehr vom 17.10.13 bestätigte er, dass
der Kläger eine zelluläre Immunreaktion auf das getestete Bio-Oss hat.

Beweis: Anlage: K10
Medizinisch bedeutet eine Typ IV-Immunreaktion eine verspätete Allergie auf Bio-Oss. In einem anderen
neurologischen Gutachten durch die ehemalige PKV HUK-COBURG wird bestätigt, dass der Kläger eine
Allergie auf Rindermaterial hat. Die Ursache für die bereits medizinisch nachgewiesene Bio-Oss-Allergie
beruht auf übrigbleibende Proteine (Eiweiße) vom Rind. Es existiert zahlreiche wissenschaftliche
Literatur, dass in Bio-Oss Proteine übrigbleiben.
Beweis: Anlage: K 11
Der HNO-Prof. Behrbohm (der den Kläger auch operierte) und Dr. Soost baten in ihrem Schreiben vom
30.05.13, dass die Bio-Oss-Biopsien des Klägers auf Rinderproteine untersucht werden sollen. Im
Schreiben von Herrn Dr. Stiller vom 14.08.13 bat er ebenso um diese Untersuchungen.
Beweis: Anlage K12
Der Kläger konnte seine Schadensersatzansprüche gerichtlich beim Landgericht bzw. Kammergericht
nicht durchsetzen. Derzeit fordert das Sozialgericht Berlin die Herausgabe der Gerichtsunterlagen (es
verschwanden aus unerklärlichen Gründen eingereichte Unterlagen. Bei den Unterlagen befinden sich
Bio-Oss-Biopsien des Klägers vom 03.03.09. Auch der Rechtsanwalt Sven Leistikow, Schaperstr. 14 in
10719 Berlin verfügt über diese Bio-Oss-Biopsien. Da die Wohnung des Klägers zwangsvollstreckt
wurde alle persönlichen Sachen aus der Vergangenheit des Klägers enteignet und vernichtet wurden,
verfügt der Kläger nicht mehr über diese in Paraffin vorhandenen Biopsien, die der Kläger damals von
Pathologen schneiden ließ und weltweit zu Pathologen und Zahnmedizinern schickte (u.a. zu Steiner
Laboratories oder IMPLADENT in den USA, dort wurden Rinderproteine in Bio-Oss bereits
nachgewiesen.).
Der Kläger besuchte weltweit Zahnärzte und Ärzte wegen seinen Entzündungen und unerträglichen
Schmerzen verursacht durch Bio-Oss (Australien, Malaysia, Philippinen, Thailand, Singapur, Indonesien,
Indien, Vereinigte Arabische Emirate, Ägypten, Kenia, Costa Rica, Brasilien, Venezuela, Trinidad &
Tobago, Dominikanische Republik, Mauritius, Seychellen, England, Österreich, Ukraine, Tschechische
Republik, Finnland, Spanien, Frankreich, Türkei, Portugal, Polen, Island, Schweiz etc. und die USA
mehrfach. Manche internationale Ärzteschaft behauptete, dass die BRD den Kläger behandelt wie ein
Opfer zu Zeiten des Nationalsozialismus, weil die BRD das Leben des Klägers zerstört(e)/verfolgt(e) und
nicht akzeptiert, dass der Schaden durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider und durch das
falsch deklarierten Medizinprodukt Bio-Oss der Klägerin verursacht wurde. Das hiesige Rechtssystem ist
in den Fällen des Klägers unfair und entspricht nicht der Menschenwürde.
Der Kläger musste seit dem 06.06.08 zahlreiche bildgebende Untersuchungen von Ärzten durchführen
lassen, z.B. ca. 20 Digitale Volumentomographien, zig Computertomographien, PET-CT, diverse
Knochenszintigraphien, div. MRT ́s, und mehr als 100 Röntgenbilder. Durch die radiologischen
Strahlenbelastungen ist sein Organismus zusätzlich geschädigt worden.
Die letzte Computertomographie erfolgte in der Universitätsklinik in Los Angeles (UCLA) am 19.08.14.
Hierbei ist verbliebenes Bio-Oss in der linken Nasenneben- und Kieferhöhle, im linken
Oberkieferknochen und im Weichgewebe erkennbar. Ende Oktober führte die Universitätsklinik in
Münster Röntgenaufnahmen durch. Neben Zahn 27 ist im linken Zahnfleisch Bio-Oss sichtbar, was vor

sich hinsekretiert. Außer in den USA findet der Kläger jedoch keinen Arzt, der ihm das Teufelszeug Bio-
Oss erneut herausoperiert. Die PKV HUK-COBURG kündigte die Krankenvollversicherung des Klägers

am 05.09.14 außerordentlich, obwohl der Kläger dringendst auf die Leistungen der PKV angewiesen ist.
Herr Dr. Stiller überprüfte die CT aus Los Angeles im Oktober 2014 und entdeckte ebenfalls Bio-Oss.
Es existieren diverse Bio-Oss-Biopsien, die aus dem Körper des Klägers herausoperiert wurden. Gemäß
ärztlich schriftlichen Bestätigungen müssen diese Biopsien auf Rinderproteine/organische Rückstände
untersucht werden. Herr Dr. Soost erklärte dem Kläger, dass das Bundeskriminalamt wegen Bio-Oss
ermitteln sollte. Er hatte bereits mit dem BKA in der Vergangenheit Kontakt, weil er eine Stellungnahme
zu Silikon für Gesichtsbehandlungen (Schönheitsoperationen) schrieb mit schlimmen Folgen für
Patienten, die durch das Auslaufen und Verstreuen vom Silikon schwerst geschädigt wurden.
Der Kläger fordert mittels DNA-Analyse, dass sämtliche Bio-Oss-Biopsien aus der Vergangenheit auf
Rückstände vom Rind untersucht werden. Hierfür erwartet der Kläger die gerichtliche Veranlassung.
- Einzuholendes Sachverständigengutachten mittels DNA-Analyse, ggf. durch das Bundeskriminalamt -
Die Beklagte behauptet in dem Patientenaufklärungsbogen fälschlicherweise und lügend, dass in ihrem

falsch deklarierten Medizinprodukt Bio-Oss alle organische Bestandteile entfernt wurden.
Beweis: Anlage K13 (siehe Seite Punkt a)
Da in Bio-Oss organische Rückstände vom Rind enthalten sind, handelt es sich um den Straftatbestand
Betrug und um vorsätzliche Körperverletzung bei Menschen. Hierfür muss die Staatsanwaltschaft
ermitteln.
Des weiteren behauptet die Beklagte im Aufklärungsbogen, dass sich Bio-Oss langsam abbaut bzw.
dass sich das Bio-Oss durch körpereigene Stoffwechselvorgänge abbaut.
Beweis: Anlage K13 (siehe Punkt b)
Da sich Bio-Oss und Bio-Gide gemäß Angaben der Beklagten abbauen und dem Stoffwechsel
unterliegen, greift das Deutsche Arzneimittelgesetz. Zu diesem Sachverhalt hatte der Kläger Klage beim
LG Köln und OLG Köln gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingereicht
(siehe Klageschrift und Stellungnahme des Bundesgerichtshofs → bei Bedarf mehr).
Beweis: Anlage K14
Die Beklagte hatte verschuldet Bio-Oss und Bio-Gide nicht als Arzneimittel zugelassen. Der Einsatz in
der BRD erfolgte und erfolgt seitens der Beklagten illegal. Die Wirkungsweisen unterliegen laut der
Beklagten der Verstoffwechslung (Abbau beider Produkte), d.h. konkret, dass eine metabolische
Wirkungsweise vorhanden ist. Insofern handelt es sich bei Bio-Oss und Bio-Gide um Arzneimittel.
- Einzuholende Sachverständigengutachten eines Humanmediziners und eines Pharmazeutikers -
Allerdings existieren wissenschaftliche Studien (werden bei Bedarf nachgereicht), dass sich das Bio-Oss
(es handelt sich um bovines Hydroxylapatit) gar nicht abbaut (also unresorbierbar ist). Im Organismus
des Klägers baute und baut sich das Bio-Oss nachweislich nicht ab und verursacht schwerste,
unheilbare Schmerzen und Entzündungen.
Das Bio-Oss der Beklagten ist somit kein Knochenersatzmaterial, weil das verschmutzte Bio-Oss sich
nicht abbaut und nicht durch Knochen ersetzt wird. Es handelt sich um eine falsche Bezeichnung der
Beklagten, die sofort korrigiert werden muss. Die Bezeichnung muss nutzloses, nicht abbaubares,
Knochen schädigendes, Krebs verursachendes Knochenfüllmaterial mit übrigbleibenden,
krankheitsverursachenden Rindereiweißen sein.
- Einzuholendes Zeugnis von DZZI-Klinik Berner Stieg, Herrn Prof. Axel Wirthmann (Arzt und Zahnarzt),
Berner Stieg 25, 22145 Hamburg -
Bio-Oss führt immer zu Fremdkörperreaktionen und Knochenschäden (Sclerotic Bone), wenn es im
Kieferknochen für Zahnimplantate verabreicht wird. Ca, 25 Prozent der Implantate haben nach kurzer
Zeit eine Entzündung im Weichgewebe und Knochen (Periimplantitis) Ursache hierfür ist Bio-Oss, weil
es immer abgestoßen wird.
- Studie von Steiner Laboratories aus den USA bei Bedarf → liegt noch keine deutsche Übersetzung vor
-
Die Beklagte warb und wirbt damit, dass es sich bei Bio-Oss um Knochenregeneration handelt. Genau
das Gegenteil ist der Fall, nämlich Knochenschädigung und gefährliche Nebenwirkungen für Patienten
wie beim Kläger.
Der Rechtsanwalt Michael Zach, Volksgartenstraße 222a in 41065 Mönchengladbach erstritt im Jahr
2005 ein Gerichtsurteil i.H.v. 5.000,- Euro Schadensersatz wegen nicht erfolgter Aufklärung bzgl. der
Verabreichung von Bio-Oss eines Zahnarztes. Nach einem Telefongespräch zwischen ihm und dem
Kläger im Jahr 2013 oder 2012 berichtete Herr Zach, dass er mit der durch Bio-Oss schwerst erkrankten
und geschädigten Mandantin noch stand. Der Kläger bittet um Kontaktaufnahme durchs Gericht mit
Herrn Zach, ob das Bio-Oss-Opfer noch lebt. Herr Zach erklärte dem Kläger, dass der
Patientenaufklärungsbogen seit 2008 bereits drei Mal von der Beklagten geändert wurde, jedoch immer
noch nicht der Wahrheit entspricht.
- Einzuholendes Zeugnis von Herrn Rechtsanwalt Zach durchs Gericht -
Erwerbsunfähige, schwerst erkrankte Bio-Oss-Opfer klagen vor deutschen Gerichten teilweise über 10
Jahre vergeblich auf Schadensersatz.
Der Zahnarzt Dr. Wolfgang Dirlewanger, Turmstr. 24 in 72202 Nagold ist bei einem Prozess in Stuttgart

wegen eines Bio-Oss-Opfers involviert, weil er sein angebliches Heilersyndrom überschätzt hatte.
Beweis: Anlage K15
- Einzuholendes Zeugnis von Herrn Dr. Dirlewanger -

Viele Zahnmediziner, HNO-Ärzte und andere Ärzte sind und waren mit schwerst erkrankten Bio-Oss-
Opfern konfrontiert.

Prof. Behrbohm entfernte öfters bei Bio-Oss-Opfern in komplizierten Operationen nicht abbaubares Bio-
Oss aus den Kiefer- und Nasennebenhöhlen oder einen Tumor mit Bio-Oss aus dem Gehirn eines

Patienten.
Beweis: Anlage K15 a
- Einzuholendes Zeugnis von Herrn Prof. Behrbohm (Adresse siehe oben) -
Auch die Dres. Soost und Stiller operierten div. Bio-Oss-Opfer., um Bio-Oss zu entfernen.
- Einzuholende Zeugnisse Dres. Soost und Stiller -
Um den Bio-Oss-verseuchten Kiefer zu sanieren und Bio-Oss zu entfernen, führten Dres. Soost und
Stiller und Prof. Behrbohm div. Operationen durch. Diese hinterließen irreversible Narbenbildungen beim
Kläger, die auch Schmerzen verursachen.
- Einzuholende Zeugnisse Dres. Soost und Stiller und Prof. Behrbohm -
Zusätzlich verliert der Kläger immer mehr Zähne, alle Zähne sind defekt und kariös etc. Kein deutscher
Zahnarzt möchte dem Kläger helfen. Ein geplanter Zahnersatz sollte im Jahr 2012 ca. 25.000,- Euro
kosten. Der Kläger wollte den medizinisch notwendigen Zahnersatz. Allerdings lehnte die damals
behandelnde Zahnärztin Frau Michaelis kurzfristig diese medizinisch notwendige Maßnahme ab. Die
damalige Zahnärztin Frau Michaelis entdeckte eine Zyste im Zahnfleisch des linken Oberkiefers durch
Bio-Oss. Außerdem behauptete sie, dass das Zahnfleisch des Klägers links oben nicht dem eines
gesunden Menschen entsprach.
- Einzuholendes Zeugnis der Zahnärztin Karin Michaelis, Gethsemanestr. 4, 10437 Berlin -
Zusätzlich verliert der Kläger immer mehr Zähne, alle Zähne sind defekt und kariös etc. Der Biss ist nicht
i.O. Dadurch entwickelte sich eine Fehlstellung des gesamten Halteapparats (Rücken,
Schulter,Nacken..). Der Kläger ist nunmehr ein impotenter Krüppel. Es haben sich diverse
Mundschleimhauterkrankungen entwickelt. In der Mundhöhle befinden sich Warzen und ggf. Tumore
usw. Der linke Oberkiefer ist durch Bio-Oss erheblich geschädigt, der Kieferknochen ist extrem dünn, es
ist ein riesiges Loch in der regio 26 bis 24 wegen Bio-Oss vorhanden.
- Einzuholendes gerichtliches Gutachten eines Zahnarztes -
- Einzuholendes gerichtliches Gutachten eines Orthopäden -
Wenn Bio-Oss sich in der Kieferhöhle verstreut, kommt es zu schwerwiegenden Folgen, z.B. zu
chronischen Kieferhöhlenentzündungen wie beim Kläger.
- gerichtliche Gutachtenerstellung durch einen Humanmediziner (HNO-Arzt oder MKG-Chirurg) -
Die nicht abbaubaren Bio-Oss-Partikel können bekanntlich in alle möglichen Körperregionen transportiert
werden und verursachen Krankheiten.
- siehe Anlage K 16 -
Die Pathologen Herr Prof. Gattenlöhner, Dr. Dreyer und Prof. Löning waren mit Bio-Oss-Krebs-Befunden
in den Nasennebenhöhlen konfrontiert.
- Beweis Anlage K 17 -
- Einzuholende Zeugnisse Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Gießen & Marburg, Herren Prof.
Gattenlöhner und Dr. Dreyer, Langhansstr. 10 in 35385 Gießen und Institut für Pathologie, Albertinen
Krankenhaus, Herr Prof. Löning, Fangdieckstr. 75A in 22547 Hamburg -
Die Beklagte macht gar nicht aufmerksam, dass es zu erheblichen Nebenwirkungen bei der
Verabreichung von Bio-Oss kommt. Auch erwähnt die Beklagte nicht für Patienten und Anwender, dass
sich das Bio-Oss nicht in der Kieferhöhle ausstreuen darf, was erwiesenermaßen zu lebensbedrohlichen

Nebenwirkungen führt. Aus diesem Grund ist die Zulassung als Arzneimittel unbedingt erforderlich.
- einzuholendes Gutachten über einen Humanmedziner -
Die Beklagte behauptet(e), dass Bio-Oss für sogenannte Sinuslifts/Sinusbodenelevationen
(Knochenaufbau im menschlichen Oberkiefer) verabreicht werden kann, was nicht zutrifft.
Außerdem führt(e) die Beklagte Fortbildungsveranstaltungen (z.B. mit Live-Operationen) für
Sinusliftoperationen/Sinusbodenelevationen von Zahnärzten durch und bewarb und bewirbt Zahnärzte,
dass diese für Sinusliftoperationen/Sinusbodenelevationen Bio-Oss als Indikation verabreichen sollen.
Aufgrund der fehlenden humanmedizinischen Approbation (siehe nochmalig Ausführungen in der Anlage
K16) dürfen Zahnärzte gar keine Sinuslifts/Sinusbodenelevationen vornehmen, weil immer das Volumen
der Kieferhöhle anatomisch verkleinert wird. Die Kieferhöhle ist jedoch ein Kompetenzbereich der
Humanmedizin. MKG-Chirurgen sind doppelt approbiert und nur diese Ärzteschaft darf juristisch
betrachtet, derartig operative Eingriffe durchführen.
Beweis: nochmals Anlage K16
- Einzuholendes Gutachten eines Humanmediziners -
Insofern animiert(e) die Beklagte Zahnärzte zur Körperverletzung, was wiederum einen Straftatbestand
darstellt. Die Verabreichung von Bio-Oss für Sinuslifts/Sinusbodenelevationen stellt und stellte
Instruktionsfehler dar.
Der Kläger wird noch viele weitere Sachverhalte für diese Klage wegen Schadensersatz der Beklagten
einreichen.
Der Kläger beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung seine ihm zustehende

Erwerbsunfähigkeitsrente. Wie mehrfach durch die Agentur für Arbeit oder der ehemaligen PKV HUK-
COBURG wird der Kläger am 13.01.15 von der Ärzteschaft der Psychiatrie/Neurologie begutachtet. Der

Termin soll 3 bis 4 Stunden umfassen. Ein Fragebogen wurde von der Ärztin bereits zugeschickt. Hierbei
sind für den Kläger menschenunwürdige Fragen zu beantworten, ob der Kläger in seiner Kindheit Angst
vor Dunkelheit hatte, weggelaufen wäre, ein Bettnässer war. Diese Fragen sind irrelevant in Bezug auf
seinen Medizinschaden. Die Sachverhalte treffen nicht zu, und bis heute uriniert der Kläger noch nicht
ins Bett. Außerdem soll der Kläger Auskünfte über sein Sexualleben (was seit über 5 Jahren gar nicht
mehr existiert) erteilen.
In der BRD wurde und wird der Kläger bis aufs Äußerste gedemütigt und seine Menschenwürde wurde
und wird zutiefst verletzt. Der Kläger war jahrelang bis zum 30.09.11 als Arbeitnehmer
überdurchschnittlicher Steuerzahler, hatte ein wunderschönes, glückliches und zufriedenes Leben und
fordert schnellstmöglich seinen ihm zustehenden Schadensersatz in Millionenhöhe, um medizinisch
versorgt zu werden und eine Zukunft und Perspektive für ein menschenwürdiges Leben in den USA oder
Australien zu erhalten. In der BRD wird dies nie mehr der Fall sein.
Abschließend zitiert der Kläger einen ehrlichen und guten Zahnarzt, und zwar Herrn Dr. Alexander Zill,
Hauptplatz 29 in 85276 Pfaffenhofen, den der Kläger auch hilfesuchend konsultierte:
„Hallöle,
ich halte beides für schlecht.
Wenn der liebe Gott gewollt hätte, daß Sie tote Kuh oder Salzkristalle in der Birne haben, dann hätte er
einen nicht-chirurgischen Weg dafür gefunden.
Kuhknochen schmecken lecker, wenn man eine Brühe daraus macht. Andere Verwendung sehe ich auf
zahnmedizinischem Gebiet derzeit nicht.

Wenn überhaupt ein Knochenaufbau nötig sein sollte (und ich bezweifle, daß der Oberkiefer-
Seitenzahnbereich im Regelfall dazu zählt), dann sollte man auf eigenen Knochen zurückgreifen.

Aber: Deutschland ist ein freies Land: Wer tot Kuh will, der wird sie bekommen.
Alles Gute“
- Einzuholendes Zeugnis von Herrn Dr Zill -

Zum Antrag:
Der Kläger beantragt für den Zeitraum vom 06.06.08 bis 10.06.08
Schadensersatz i.H.v. mindestens 4.999,99 Euro. Da der Kläger mit weit über 200.000.- Euro
verschuldet ist, beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe.

Abschrift anbei.

31.12.14



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